Zu beachten sei weiter, dass er sich mit 10 % seines monatlichen Gehalts an der Genugtuungszahlung an das Opfer beteilige (pag. 21). Der Beschwerdeführer sei auf das Leben im Kosovo vorbereitet, auch das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei positiv zu werten (pag. 23). Betreffend Rückfallgefahr sei insgesamt auf die verbindlichen Feststellungen des Obergerichts abzustellen, zumal in der Zwischenzeit keine Änderungen eingetreten seien. Auch die Differentialprognose falle günstig aus, die Vollverbüssung der Strafe würde zu keiner Vermeidung weiterer Straftaten beitragen (pag. 23).