Zum anderen sei das Gutachten tendenziös und werfe dem Beschwerdeführer fehlende Therapiebereitschaft vor, obwohl er an keiner massnahmebedürftigen psychischen Störung oder Suchterkrankung leide (pag. 15 ff.). Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer vertieft mit seinen Taten auseinandergesetzt, was sich insbesondere auch aus den Berichten der JVA Witzwil ergebe. Schliesslich dürfe ihm das Verhalten im Strafverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Zu beachten sei weiter, dass er sich mit 10 % seines monatlichen Gehalts an der Genugtuungszahlung an das Opfer beteilige (pag. 21).