Präventiv wirke sich zudem auch aus, dass der Beschwerdeführer nun erstmals eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüssen müsse (pag. 13 ff.). Weiter legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, inwiefern das Gutachten insbesondere bezüglich der Frage der Täterpersönlichkeit mangelhaft sei. Zum einen hätten die Jugendstrafen des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle gespielt. Zum anderen sei das Gutachten tendenziös und werfe dem Beschwerdeführer fehlende Therapiebereitschaft vor, obwohl er an keiner massnahmebedürftigen psychischen Störung oder Suchterkrankung leide (pag.