4 nicht abzustellen, da auch bei dieser Beurteilung Faktoren mitgewirkt hätten, welche für die Legalprognose keine Rolle spielen dürften (pag. 9 ff.). Zum Vorleben sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter zu behandeln sei, was prognostisch günstig gewertet werden müsse. Die Vorfälle von 2011 würden lange zurückliegen und der Beschwerdeführer habe sich in den rund dreieinhalb Jahren bis zum Strafantritt keiner Gewaltdelikte mehr schuldig gemacht.