Zwar dürften die entfernten Vorstrafen in ein Gutachten einfliessen, dies jedoch nur dann, wenn der Gutachter im Rahmen der Exploration Kenntnis hiervon erhalten habe und nicht aufgrund eines entsprechenden expliziten Auftrags der ASMV. Das Gutachten dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt würde, sei zwischen medizinischer Realprognose und juristischer Legalprognose zu unterscheiden. Auch auf die Empfehlung der KoFako sei