Die bedingte Entlassung stelle die Regel dar und es seien keine Ausnahmegründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch das Obergericht habe eine Rückfallgefahr verneint (pag. 5 ff.). Die Jugendstrafen des Beschwerdeführers dürften bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht berücksichtigt werden, was sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe. Zwar dürften die entfernten Vorstrafen in ein Gutachten einfliessen, dies jedoch nur dann, wenn der Gutachter im Rahmen der Exploration Kenntnis hiervon erhalten habe und nicht aufgrund eines entsprechenden expliziten Auftrags der ASMV.