16. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger macht geltend, er habe konkrete Pläne zur Ausreise in den Kosovo nach seiner bedingten Entlassung getroffen. Trotz seines Willens zur Ausreise und obwohl bereits zuvor festgestellt worden sei, dass er nicht an einer psychischen Störung leide, sei er in der Absicht, das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu umgehen, psychiatrisch begutachtet worden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Gefängnisstrafe vor neuerlicher Delinquenz abschrecken würde. Die bedingte Entlassung stelle die Regel dar und es seien keine Ausnahmegründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.