Unter dem Titel deliktisches und sonstiges Verhalten hielt die Vorinstanz fest, negativ wirke sich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren aus, er habe weder Einsicht noch Reue gezeigt und habe sich auch im Strafvollzug eines Disziplinarverstosses schuldig gemacht (pag. 40 f.). Da sich die engeren Familienmitglieder in der Schweiz befinden würden und der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, würden auch die Lebensumstände im Kosovo keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten bieten (pag. 41). Auch die sogenannte Differenzialprognose falle negativ aus.