Der Beschwerdeführer habe sich während seiner Inhaftierung nicht eingehend mit seinen Taten auseinandergesetzt, nach wie vor bagatellisiere er seine Taten. Sein jahrelanges deliktisches Verhalten zeuge von einem geringen Rechtsbewusstsein und von fehlender Belehrbarkeit (pag. 36 ff.). Unter dem Titel deliktisches und sonstiges Verhalten hielt die Vorinstanz fest, negativ wirke sich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren aus, er habe weder Einsicht noch Reue gezeigt und habe sich auch im Strafvollzug eines Disziplinarverstosses schuldig gemacht (pag.