Bezüglich des Kriteriums der Täterpersönlichkeit verweist die Vorinstanz insbesondere auf die aktenbasierten Gutachten von Dr. D.________ sowie die Empfehlung der KoFako, auf welche vorliegend abzustellen sei. Zwar liege keine psychische Störung vor, welche die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würde, die vom Gutachter festgestellten Krankheitsbilder und Verhaltensmuster seien jedoch durchaus relevant. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner Inhaftierung nicht eingehend mit seinen Taten auseinandergesetzt, nach wie vor bagatellisiere er seine Taten.