Der Beschwerdeführer sei über Jahre hinweg deliktisch tätig gewesen und habe sich weder von der Untersuchungshaft noch von der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beeindrucken lassen. Zwar verfüge er über ein stabiles familiäres Umfeld, dieses würde sich jedoch hauptsächlich in der Schweiz befinden. Bei einer bedingten Entlassung in den Kosovo seien zudem auch seine schwierigen beruflichen Perspektiven zu berücksichtigen, womit das Vorleben insgesamt negativ ins Gewicht falle (pag. 33 ff.). Bezüglich des Kriteriums der Täterpersönlichkeit verweist die Vorinstanz insbesondere auf die aktenbasierten Gutachten von Dr. D.__