3 15. Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers als rechtmässig und angemessen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der Persönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse sei von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer sei über Jahre hinweg deliktisch tätig gewesen und habe sich weder von der Untersuchungshaft noch von der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beeindrucken lassen.