10. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen, vorbehältlich allfälliger Schlussbemerkungen der Vorinstanz zur divergierenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, (pag. 95 ff.). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte die Vorinstanz Schlussbemerkungen ein, welche den andern Parteien zugestellt wurden (pag. 99 ff.). II.