2 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 27. April 2017 sei aufzuheben und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton zu tragen. 3. Der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen.