- unter Kosten- und Entschädigungsfolge. - 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 22. Mai 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 53 ff.). 6. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie unter Anbringung ergänzender Bemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Soweit den Eventualantrag betreffend, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (pag. 59 ff.).