4. Am 18. Mai 2017 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 27. April 2017 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 3 ff.): Der Entscheid der POM vom 27. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 Abs. 1 StGB zu gewähren. Eventuell: Der Entscheid der POM vom 27. April 2017 sei im Kostenpunkt aufzuheben, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei ein Parteikostenersatz für das Verfahren vor der POM zuzusprechen.