2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 24. Februar 2017 und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, allenfalls unter Auferlegung von Weisungen, beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 12 ff.). 3. Mit Entscheid vom 27. April 2017 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 55 ff.).