A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6‘978.95, ausmachend CHF 6‘106.60, zurückzuzahlen und Fürsprecher T.________ 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘512.00, ausmachend CHF 1‘323.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (1/8) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher T.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.