A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘765.50, ausmachend CHF 6‘794.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (1/8) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ kein volles Honorar geltend gemacht hat, womit ein Nachforderungsrecht entfällt.