A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘469.90, ausmachend CHF 10‘911.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (1/8) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ kein volles Honorar geltend gemacht hat, womit ein Nachforderungsrecht entfällt. 112 Obere Instanz