4. zu Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (7/8), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 5‘250.00. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung der Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verfügt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird teilweise gutgeheissen. 2. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % seit dem 14. Mai 2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.