108 sind daher nicht möglich, sondern einzig eine Neuanordnung. Die Delikte des Beschuldigten liegen mittlerweile schon länger zurück. Beim Kontaktverbot im Strafverfahren handelt es sich um eine Ersatzmassnahme an Stelle von Untersuchungsoder Sicherheitshaft im Sinne von Art. 237 StPO. Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Ersatzmassnahme ist das Vorliegen eines Haftgrundes nach Art. 221 Abs. 1 StGB. Beim Beschuldigten liegt derzeit kein Haftgrund vor. Die Anordnung eines Kontaktverbots ist daher nicht möglich.