32. Kontaktverbot Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots des Beschuldigten mit der Privatklägerin, während der Beschuldigte die Aufhebung desselben verlangte. Dazu ist zu bemerken, dass das Kontaktverbot bereits im erstinstanzlichen Urteil aufgehoben und im Anschluss nicht wieder angeordnet worden war (vgl. pag. 1413). Eine Aufhebung oder eine Aufrechterhaltung