426 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern 1/8 der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwältin D.________ zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 1/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Art. 30 Abs. 3 OHG, der das Opfer und seine Angehörigen von der Rückerstattungspflicht ausnimmt, hat im Rechtsmittelverfahren keine Geltung (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.5). VII. Verfügungen