SR 312.5]). Die amtliche Entschädigung für die Vertretung vor oberer Instanz wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 7. November 2017 (pag. 1618 f.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin und die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren im Umfang von 7/8 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).