Die amtliche Entschädigung in erster Instanz wird bestätigt. Entsprechen seiner Kostentragung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte 7/8 der ausgerichteten Entschädigung und 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung (1/8) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]).