107 30. Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, richtet sich nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO und Art. 42 KAG. Die amtliche Entschädigung in erster Instanz wird bestätigt.