_ vom 6. November 2017 bestimmt (pag. 1615 f.). Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8 ist der Beschuldigte wiederum nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, ausgerichteten amtliche Entschädigung zurückzuzahlen. Ein volles Honorar wurde auch hier nicht geltend gemacht, sodass ein Nachforderungsrecht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).