29. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die von der Vorinstanz bemessenen amtlichen Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz zuerst durch Fürsprecher T.________ und später durch Fürsprecher B.________ werden bestätigt (Art. 135 StPO; Art 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8, ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinen amtlichen Verteidigern, Fürsprecher T.________ und Fürsprecher B.________, ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen.