28. Entschädigung der privaten Verteidigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Vom 16. April 2014 bis am 18. Februar 2016 wurde der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren von Fürsprecher B.________ privat verteidigt. Für den auf die Freisprüche entfallenden Anteil von 1/8 ist der Beschuldigte zu entschädigen. Ausgehend von der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 15. Februar 2017 (pag.