b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ebenfalls im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 5‘250.00, vom Beschuldigten zu tragen. Im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 750.00, gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.