106 chend CHF 52‘826.30, zu tragen. 1/8, ausmachend CHF 7‘546.60, geht zu Lasten des Kantons Bern. Vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin dringen mit ihren Anträgen auf einen vollumfänglichen Schuldspruch jedoch ebenfalls nicht vollständig durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD;