Die Folgen, die die Handlungen des Beschuldigten für die Privatklägerin hatten bzw. noch haben werden, sind nur schwer abschätzbar. Bei der Privatklägerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und sie besuchte über längeren Zeitraum eine Psycho- und eine Reittherapie (vgl. Akten KESB). Da die Privatklägerin schon seit kleinster Kindheit an und vor den Handlungen des Beschuldigten Auffälligkeiten aufwies und in einem schwierigen Umfeld lebte, lässt sich das alleinige Verursachen der psychischen Probleme der Privatklägerin durch den Beschuldigten nicht nachweisen. Es ist aber von einem Mitverursachen auszugehen.