Es muss angenommen werden, dass die Handlungen jeweils nur kurz dauerten. Auch deren Art variierte in der Schwere. Als leichtester Eingriff ist das Zeigen von pornografischem Material und als schwerster der Oralverkehr zu werten. Es kam zu keinen Vergewaltigungen bzw. Penetrationen oder zur Verursachung von körperlichen Schmerzen bei der Privatklägerin. Die Folgen, die die Handlungen des Beschuldigten für die Privatklägerin hatten bzw. noch haben werden, sind nur schwer abschätzbar.