105 Bei der Privatklägerin, dem Opfer, handelt es sich vorliegend um ein im Tatzeitpunkt sieben bis neunjähriges Mädchen. Sie war besonders schutzbedürftig und befand sich zum Beschuldigten, der der Lebenspartner der Mutter war, in einem Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis. Die genaue Häufigkeit der Handlungen des Beschuldigten ist nicht nachgewiesen. Es kam aber über längere Dauer (über zwei Jahre) wiederholt zu sexuellem Missbrauch. Es muss angenommen werden, dass die Handlungen jeweils nur kurz dauerten.