H.). Der Beschuldigte hat mit seinen Taten, für die er mit dem vorliegenden Urteil für schuldig erklärt wird, stark in die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Er hat mithin die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin absichtlich und widerrechtlich verletzt. Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen.