Die Privatklägerin litt klar unter psychischen Schwierigkeiten - dass diese Schwierigkeiten und daher die Notwendigkeit der Reittherapie einzig durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursacht wurden, ist aber nicht genügend nachweisbar. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sind abzuweisen.