44 Abs. 1 OR). Bei Einhaltung dieser Pflicht, wäre es möglich gewesen, die Kosten einer doppelten Miete zu vermeiden. Die Kausalität der Umzugskosten wurde von der Privatklägerin nicht hinreichend dargelegt. Bei der Reittherapie, die aufgrund der Traumatisierung der Privatklägerin angeordnet wurde, fehlt es ebenfalls am Nachweis der adäquaten Kausalität. Die Privatklägerin litt klar unter psychischen Schwierigkeiten - dass diese Schwierigkeiten und daher die Notwendigkeit der Reittherapie einzig durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursacht wurden, ist aber nicht genügend nachweisbar.