H.). Mit Kammerentscheid vom 18. Dezember 2014 erteilte die KESB der Kindsmutter E.________ unter anderem die Anweisung, die begonnene Reittherapie weiterzuführen. Der Beiständin erteilte die KESB den Auftrag, die Kindsmutter bei ihrem Bestreben, eine neue Wohnung zu finden, zu unterstützen (vgl. Akten KESB, pag. 118 ff.). In Bezug auf den Wohnungswechsel ist somit dem Entscheid der KESB keine Verpflichtung zum Umzug und dies schon gar nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu entnehmen. Die Privatklägerin respektive ihre gesetzliche Vertreterin E.________ trifft sodann eine Schadensminderungspflicht (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR).