24. Schadenersatz Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrecht (OR; SR 220) hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 2c und 48 zu Art. 41 OR, m.w.H.).