Dem ansonsten nicht vorbestraften Beschuldigten kann daher keine negative Legalprognose gestellt werden. Der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe ist ihm folglich zu gewähren. Vorliegend ist bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des lange andauernden sexuellen Missbrauchs der Privatklägerin erheblich ist. Mit dem teilbedingten Vollzug wird diesem Verschulden genügend Rechnung getragen, indem der unbedingte Strafteil auf 16 Monate festzusetzen ist. Der Vollzug der übrigen 20 Monate Freiheitsstrafe ist aufzuschieben.