Dem Gericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden Teils und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6.). 22.2 Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist die Gewährung eines (voll)bedingten Strafvollzuges ausgeschlossen. Zu prüfen ist hingegen, ob ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann. Der Beschuldigte ist während dem laufenden Strafverfahren rückfällig geworden. Seit Herbst 2013 ist jedoch, soweit bekannt, nichts mehr vorgefallen.