Weiter relevant sind u.a. die Faktoren Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (MARKUS HUG, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (HUG, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren ein bedingter