21. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt arbeitslos war und weder über Einkommen noch über grössere Vermögenswerte verfügte, gelangt der Mindesttagessatz von CHF 30.00 zur Anwendung. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 beläuft sich somit insgesamt auf CHF 600.00.