In dieser Zeit beging er erneut Delikte. Auch zu anderen Zeitpunkten scheint er sich nicht an das ihm vom Zwangsmassnahmengericht auferlegten Kontaktverbot, insbesondere zu E.________, gehalten zu haben. In diesem Sinn kann von korrektem und kooperativem Verhalten im Strafverfahren keine Rede sein. Dieses Verhalten fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht. Gleichermassen ist strafmindernd jedoch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte von der Einreichung der Anklageschrift am 12. August 2014 bis zum Urteil am 17. Februar 2017 rund 2 ½ Jahre.