100 sagte die Privatklägerin auch, sie habe gar nicht wirklich hingesehen. Die objektive Tatschwere wiegt im Vergleich zu den sogenannten «hands on»-Delikten der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlung mit einem Kind nur leicht. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich ohne jegliche achtenswerte Beweggründe. Die Vermeidbarkeit ist gegeben. 18.3 Fazit In Anbetracht des Strafrahmens handelt es sich um ein leichtes Verschulden des Beschuldigten. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.