Die Taten waren vermeidbar. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten. 17.3 Zwischenfazit Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind wiegt die Tatschwere – immer im Verhältnis zum vorhandenen Strafrahmen – ebenfalls gerade noch leicht. 14 Monate Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen. Die Einsatzstrafe ist dafür asperiert um acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf eine Dauer von 36 Monaten.