Er beliess es nicht bei geringfügigen Handlungen, beispielsweise über den Kleidern, sondern griff gröber in die sexuelle Integrität der Privatklägerin ein. Die langfristigen Folgen für die Entwicklung der Privatklägerin sind unbekannt. Der Beschuldigte zeigte durch sein Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie. Insgesamt legte er ein rücksichtsloses und gemeines Vorgehen an den Tag. 17.2 Subjektive Tatschwere Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich aus unbekannten Beweggründen. Die Taten waren vermeidbar.