Sie war somit in einem Alter, in dem sie sich an die Handlungen des Beschuldigten grundsätzlich zu erinnern vermag. Gleichzeitig handelt es sich um ein Alter, indem noch keine eigene sexuelle Identität vorhanden ist und die (sexuelle) Entwicklungsphase als sehr sensibel zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen – vor allem der Oralverkehr - massiv in die sexuelle Entwicklung des Kindes eingegriffen. Er beliess es nicht bei geringfügigen Handlungen, beispielsweise über den Kleidern, sondern griff gröber in die sexuelle Integrität der Privatklägerin ein.