17. Asperation für sexuelle Handlungen mit einem Kind 17.1 Objektive Tatschwere Dieser Tatbestand schützt die sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (Ziff. IV.16). Es handelt sich um zahlreiche Taten über einen Tatzeitraum vom über zwei Jahren. Bei diesem Tatbestand fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Privatklägerin in den Tatzeitpunkten erst sieben bis neun Jahre alt war. Sie war somit in einem Alter, in dem sie sich an die Handlungen des Beschuldigten grundsätzlich zu erinnern vermag.